داؤد ناسو

الجمعة,تشرين الثاني 30, 2007



داود ناسو

الصابئة والايزيديين و المسيحيين يعتبرون من وجهة نظر المفوضية العليا للاجئين في المانيا اقليات مضطهدة ، وسيتمعون بقانون الحماية من الطرد Abschiebungsschutz في حال توافر جملة شروط محددة .

هذا ما اكده السيد شتيل من المفوضية العليا للاجئين وذلك ضمن اللقاء الذي نظمته الاكاديمية البروستانتية في برلين يوم 18.06.2007 .

وبحسب هذا الموظف فستستفيد الاقليات المذكورة من قانون اللجوء حسب نص المادة 60 الفقرة 1 من قانون الاقامة § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz .

الشروط:

1- وجود خطر حال على الشخص المعني في العراق
2- عدم وجود مكان بديل في العراق يمكن الالتجاء اليه
3- يدرس كل طلب على حدى . سيتم دراسة امكانية وجود صلات قرابة في كل انحاء العراق ، حتى في كردستان

4- ان لا تكون ثمة علاقات اسرية قائمة مع آسر واشخاص في العراق .
تجدر الاشارة هنا الى ان هذا القرار مازال شفاهيا ، لذا على كل شخص يحمل بطاقة الـ Duldung مراجعة المراكز الاستشارية او المحاميين المختصيين لتقديم طلبات لجوء جديدة Folgeasylantragاستنادا الى الوضع المستجد.

النص ادناه باللغة الالمانية مأخوذ من موقع


Flüchtlingsrat Niedersachsen

www.nds-fluerat.org

Waldmann-Stocker وهو من اعداد المحامي

مع خالص التمنيات بالتوفيق

أخوكم داود ناسو

daoudnaso@arcor.de


Auf dem 7. Berliner Symposium zum Flüchtlingsschutz am 18.6.2007 stellt Herr Stiehl vom BAMF Nürnberg die gegenwärtige Entscheidungspraxis Irak wie folgt dar:

Anerkennungen

Soweit eine inländische Fluchtalternative zu verneinen ist, wird für Mandäer ab Februar 2007, für Christen und Jeziden ab Mai 2007 eine Gruppenverfolgung bejaht.

Eine inländische Fluchtalternative wird landesweit und individuell geprüft und dürfte allenfalls für den Nord-Irak in Betracht kommen. Maßgeblich sei, ob die Voraussetzungen “Erreichbarkeit” und “Zumutbarkeit” erfüllt seien, was dann, wenn Stammes- oder Clan-Beziehungen bzw. familiäre Beziehungen vorliegen, zu bejahen sei.

Widerrufsverfahren

Seit Mai 2007 würden anhängige Widerrufsverfahren in der Bearbeitung grundsätzlich zurückgestellt, wenn die Betreffenden aus dem Großraum Bagdad kämen bzw. wenn es sich um alleinstehende Frauen oder Personen handelt, die hier aufgewachsen und zur Schule gegangen sind. Ob es bei diesem vorübergehenden “Entscheidungsstopp” bleibt, werde im Herbst dieses Jahres erneut entschieden. Soweit entsprechende Verfahren bereits gerichtlich anhängig seien, würde das BAMF die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragen.

Sollte von der Entscheidung im Widerrufsverfahren indes die Fortführung des Einbürgerungsverfahrens abhängig sein, könne auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen auch jetzt eine Entscheidung herbeigeführt werden.

Soweit zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Gruppenverfolgung auszugehen sei, würden die Verfahren eingestellt werden.

Anmerkungen

Die vorstehenden Entscheidungslinien sind eher “grob” und machen bei der Sachbearbeitung eine Einzelfallprüfung nicht entbehrlich. Details konnten vom Referenten leider nicht weiter erfragt werden, weil dieser die Veranstaltung wegen anderweitiger Verpflichtungen vorzeitig verlassen musste.

Der Aspekt der Gruppenverfolgung wird sowohl in laufenden Anerkennungsverfahren als auch in anhängigen Widerrufsverfahren einzubringen sein, wenn die drei oben genannten Personengruppen betroffen sind. Dabei sollte m.E. dann vorsorglich zur internen Fluchtalternative vorgetragen werden, weil es in der Tat auf eine Einzelfallprüfung ankommt; z.B.: besteht eine solche möglicherweise trotz Stammes- oder Familienbeziehungen nicht, weil die betreffende Person aus bestimmten Gründen vom Stamm bzw. der Familie nicht wieder aufgenommen wird?

Wichtig ist die neue Entscheidungspraxis des BAMF selbstverständlich auch für Flüchtlinge, deren Verfahren bestandskräftig negativ abgeschlossen ist, soweit sie den oben genannten Personengruppen angehören. Hier sollte umgehend geprüft werden, ob nicht ein Folgeantrag zu stellen ist. (Das OVG Nds. hatte noch im März dieses Jahres eine Gruppenverfolgung von Jeziden verneint, vgl. ASYLMAGAZIN 6/2007, S. 10 ff.).

Ob man im Übrigen der BAMF- Verfahrensweise, über Widerrufsverfahren gegenwärtig nicht zu entscheiden, beitreten will, dürfte einzelfallabhängig sein. Möglicherweise besteht die reale Chance, aufgrund anderer Aspekte (z.B. “verweltlichte Frauen>”) zu einer Einstellung des Verfahrens bzw. - soweit schon bei Gericht anhängig - zu einer zusprechenden Entscheidung zu gelangen. Dies gilt generell bei traumatisierten Personen in Hinblick auf § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG, aber auch unter dem Gesichtspunkt, dass UNHCR und Menschenrechtsorganisationen nicht nur die oben genannten religiösen Gruppen als gefährdet ansehen, sondern bspw. auch Mitglieder des ehem. Regimes bzw. Angehörige der Bath-Partei und Akademiker. Es dürfte angezeigt sein, insoweit jeweils einzelfallbezogen die aktuelle Erkenntnismittellage auszuwerten. Bei einer Prognose, dass das Widerrufsverfahren einzustellen wäre, könnte dann u.U. die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Betracht kommen.